AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit dem Buchen und der Inanspruchnahme einer Massage versichert der Massageempfänger, dass er körperlich gesund ist. Etwaige Beeinträchtigungen sind vor der Buchung eines Massagetermins von ihm abzuklären, im Zweifelsfall durch seinen Hausarzt.

Um Missverständnissen vorzubeugen und die uns auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen machen wir Sie darauf aufmerksam, dass wir keine Heilversprechen abgeben, und auch keine Diagnosen im schulmedizinischen Sinne erstellen. Unsere Angebote ersetzen in keinem Falle den Gang zum Arzt.

Unsere Massagen & Angebote dienen der Selbsterfahrung und/oder der Prävention und können je nach individuellen Gegebenheiten Heilprozesse ganzheitlich unterstützen. Jede/r Kunde/in trägt die volle Verantwortung für sich und sein Verhalten sich selbst und anderen gegenüber.

Er/Sie stellt den/die Masseur/in von jeglicher Haftung frei und ist bei Fehlverhalten selbstverantwortlich, sowie gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Desgleichen stellt der Massageempfänger (Kunde) den jeweiligen Gastgeber der Räumlichkeiten von jeglicher Haftung frei und haftet für von ihm verursachte Schäden in und an den Gebäuden/Räumen bzw. deren Einrichtung.

Jeder ist eigenverantwortlich und selbstständig, im kaufmännischen wie im juristischen Sinn. Haftungsansprüche an das Team als Ganzes werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Für nicht eingehaltene oder zu spät abgesagte Termine entstehen angefallene Kosten die in Rechnung gestellt werden, zum Beispiel durch Entwertung von Gutscheinen. Gutscheine sind ab dem Tag der Ausstellung 12 Monate lang gültig, während einer Pandemie 3 Monate lang gültig und können nicht in bar ausbezahlt werden.

[Stand 1.11.2021]

"... Wenn es eine Einlösefrist gibt, steht diese normaler­weise direkt auf dem Gutschein. Wie lange habe ich Zeit, einen Gutschein einzulösen, wenn keine Frist vermerkt ist? Jeder Gutschein läuft irgend­wann ab und kann dann nicht mehr einge­löst werden. Wenn der Händler den Gutschein nicht von sich aus befristet hat, muss ihn der Käufer oder der Beschenkte inner­halb von drei Jahren einlösen. Das entspricht der regel­mäßigen gesetzlichen Verjährungs­frist. Doch der Verkäufer des Gutscheins darf eine kürzere Frist bestimmen. Welche Fristen dürfen Anbieter von Gutscheinen fest­legen? Der Kunde muss die Möglich­keit haben, den Gutschein einzulösen. Die Einlösefrist darf deshalb nicht zu kurz sein. Was das konkret heißt, hängt aber vom Einzel­fall ab: Ein kleines Massa­gestudio darf seinen Gutschein kürzer befristen als ein großer Internet­versandhändler, der einen Gutschein tausend­fach verkauft. [...] Was passiert, wenn der Gutschein abge­laufen ist? Der Händler kann die Einlösung verweigern." - Stiftung Warentest